Gesetzesänderungen und News aus der Rechtsprechung

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Ich absolviere regelmäßig Weiterbildungen im Familienrecht und verfolge die aktuelle Rechtsprechung.  An dieser Stelle erhalten Sie News über Gesetzesänderungen und gerichtliche Entscheidungen aus dem Fachbereich Familienrecht.

Neben Erwerbs- oder Renteneinkünften ist auch ein Wohnvorteil unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Dies soll an einem Beispiel dargestellt werden:

M(ann) und F(rau) haben sich getrennt. F ist aus dem im Alleineigentum des M stehenden Einfamilienhaus ausgezogen. Für eine angemessene kleinere Wohnung müsste M 500,00 € Kaltmiete aufbringen. Der Vermietungswert für das Einfamilienhaus liegt bei 1.500,00 € kalt.

M zahlt für ein Immobiliendarlehen monatlich 900,00 € (600,00 € Tilgung, 300,00 € Zinsen).

 

Die Zins- und Tilgungsleistungen sind abzugsfähig. Bei M ist bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung ein angemessener Wohnvorteil von 500,00 € abzüglich 900,00 € Zins- und Tilgungsleistungen einzustellen. Es ergibt sich ein negativer Wohnvorteil von - 400,00 €.

Ab Rechtshängigkeit der Scheidung wird ein Wohnvorteil in Höhe der objektiven Marktniete, somit 1.500,00 €, abzüglich 900,00 € Zins- und Tilgungsleistungen in die Berechnung eingestellt. Der Wohnvorteil beträgt somit 600,00 €.

Es muss beachtet werden, dass bei Inansatzbringung der objektiven Marktmiete (ab Rechtshängigkeit der Scheidung oder bei Einzug eines neuen Partners/neuer Partnerin in die Immobilie oder bei abschließender Regelung aller Trennungs- und Scheidungsfolgen) kein negativer Wohnvorteil möglich ist. Überschießende Tilgungsleistungen können dann unterhaltsrechtlich aber im Rahmen einer zusätzlichen Altersversorgung bis zu den dort geltenden Maximalbeträgen berücksichtigt werden.

Mit Beginn des Jahres ist eine neue Unterhaltstabelle in Kraft getreten. Der Kindesunterhalt ist im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen. Der Mindestkindesunterhalt beträgt unter Berücksichtigung des hälftigen staatlichen Kindergeldes nunmehr für ein Kind

  • in der Altersstufe 0-5: 355 €
  • in der Altersstufe 6-11: 426 €
  • in der Altersstufe 12-17: 520 €

 

Die Selbstbehaltssätze wurden angehoben. Sie betragen

  • beim Nichterwerbstätigen: 1200 €
  • beim Erwerbstätigen: 1450 €

Hierin sind die Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten) und Heizung in Höhe von 520 € enthalten.

Auch bei Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselmodell stellt sich die Problematik des Kindesunterhalts. Um den Kindesunterhalt überhaupt geltend machen zu können, bedarf es nach der aktuellen Rechtslage eines vorgeschalteten Sorgerechtsverfahrens. Entweder, es wird in diesem Verfahren ein Ergänzungspfleger für das Kind bestellt, oder dem Elternteil wird die Entscheidungsbefugnis für die Geltendmachung des Kindesunterhalts nach § 1628 BGB übertragen. Erst dann kann der Kindesunterhalt wirksam geltend gemacht und der andere Elternteil in Verzug gesetzt werden. Im Zuge einer Reform des Unterhaltsrechts soll es nicht mehr notwendig sein, ein Sorgerechtsverfahren vor Geltendmachung des Unterhalts führen zu müssen. Es bleibt abzuwarten, wann eine gesetzgeberische Umsetzung erfolgt. Bis dahin muss der vorgenannte umständliche Weg beschritten werden.

Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, ist derjenige Elternteil für die Geltendmachung des Unterhalts vertretungsberechtigt, in dessen Obhut sich das minderjährige Kind befindet. Angenommen, das 13-jährige Kind wechselt vom mütterlichen Haushalt in den väterlichen Haushalt, dann verliert die Kindesmutter die Berechtigung zur Geltendmachung des Kindesunterhalts. Die Kindesmutter wird dann selbst unterhaltsverpflichtet. Ist sie bislang einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgegangen, muss sie zur Sicherstellung des Kindesunterhalts vollschichtig arbeiten. Der jetzt betreuende Elternteil kann verlangen, dass ein bestehender Unterhaltstitel an ihn herausgegeben wird.

Nach § 150 Abs. 1 FamFG sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben, wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird. Das bedeutet, dass die Gerichtskosten hälftig geteilt werden und jeder Ehegatte die Kosten seines beauftragten Rechtsanwalts selbst tragen muss.

Häufig einigen sich Ehegatten in einem notariellen Ehevertrag/einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung hiervon abweichend. So hatte das OLG Bremen (Aktenzeichen: 4 WF 54/21) über einen Fall zu entscheiden, in dem sich der Ehemann in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtet hatte, die gerichtlichen Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen, während die außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten) von jedem Ehegatten selbst übernommen werden sollten. Ungeachtet dessen hielt das Familiengericht an der gesetzlichen Kostenfolge des § 150 Abs. 1 FamFG fest. Hiergegen legte die Ehefrau mit Erfolg Beschwerde zum OLG Bremen ein. Die Beschwerdeinstanz wies auf § 150 Abs. 4 S. 3 FamFG hin, wonach das Familiengericht Vereinbarungen über die Kosten der Entscheidung ganz oder teilweise zugrunde legen soll. Abweichungen sind nur zulässig, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, von der unter den Ehegatten vereinbarten Kostenregelung abzuweichen. Solche schwerwiegenden Gründe waren in dem entschiedenen Fall aber nicht gegeben.

Das OLG Dresden musste über die Beschwerde eines Kindesvaters entscheiden, der die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells für seinen 2014 geborenen Sohn und seine 2017 geborene Tochter begehrte.

In den Beschlussgründen wies das OLG Dresden darauf hin, dass das paritätischen Wechselmodell wegen des erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs eine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Im Weiteren wird ausgeführt: „Obgleich ein Konsens der Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell grundsätzlich keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung ist, wird in der Praxis die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils wohl nur in wenigen Fällen dem Kindeswohl entsprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 23.03.2020 – 21 UF 859/19 -; OLG Bremen, FamRZ 2018, 1908, 1909; Salzgeber, NZFam 2014, 921, 929). Die Hürde zur Anordnung des Wechselmodells ist beträchtlich höher als zur Regelung oder auch zur zwangsweisen Durchsetzung einer anderen Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 2, 3 BGB).“

Die geteilte Betreuung des Kindes durch die Eltern muss im Vergleich zu anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprechen. Das OLG Dresden weist darauf hin, dass es nicht darum geht, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln.

Damit Sie aktuell informiert sind, zeige ich Ihnen auf dieser Seite rechtliche Änderungen und hilfreiche Blogartikel aus dem Familienrecht.

 

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